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Die Domain "fnet.de" genießt Unternehmenskennzeichenschutz und setzt sich gegenüber einer später eingetragenen Marke durch - "fnet.de"
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LG München I, Urteil vom 04.03.1999 , Az. 17 HKO 18453/98; nicht rechtskräftig
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§§ 12, 51 MarkenG |
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Die Entscheidung (Leitsatz der MMR-Redaktion): |
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Der Domain-Name "fnet.de" genießt Unternehmenskennzeichenschutz im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG in dem Moment der ersten Ingebrauchnahme, ohne daß es auf eine Verkehrsgeltung ankommt. Dieser Schutz geht auch einer später eingetragenen Marke nach § 6 MarkenG vor. |
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Konsequenzen: |
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Die spätere Eintragung eines Domain-Namens als Marke kann sich gegenüber einer ingebrauchgenommenen Domain nicht durchsetzen, weil dieser Domain dann bereits Unternehmenskennzeichenschutz zukommt. Eine solche Marke kann somit auch keinen Unterlassungs- oder Übertragungsanspruch im Sinne der "freundin.de"-, "zwilling.de"-, "eltern.de"- und "shell.de"-Rechtsprechung begründen. Auf eine Verkehrsgeltung der ingebrauchgenommenen Domain soll es hingegen nach dem LG München I nicht ankommen. |
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Quelle:
Multimedia und Recht (MMR) 1999, 427 (Heft 7) |
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