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Honorare

Anwälte leben davon, dass sie Rechtsrat gegen Geld erteilen. Auch die Antwort auf die Frage "Können Sie mir nur erst mal sagen, ob ich Recht habe?" löst (natürlich) normalerweise schon Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus, auch wenn der Anwalt hierauf nicht besonders hinweist.

Wenn Sie also Ihren Anwalt anrufen und um einen rechtlichen Rat bitten, löst dieses erste Gespräch die so genannte Erstberatungsgebühr in Höhe von maximal EUR 190,00 zzgl. Auslagenpauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insgesamt also EUR 243,60 aus, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist, andernfalls entsteht eine gegenstandsabhängige Beratungsgebühr nach Nr. 2100 VV RVG. Je nach Streit- oder Gegenstandswert (Richtwert: unter EUR 6.000,00) kann diese Erstberatungsgebühr auch mal in niedrigerer Höhe anfallen. Die entsprechende Regelung findet sich im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) unter Nr. 2102.

Leider ist die exakte Höhe der Gebühren, die ein Mandant zu zahlen hat, nur selten genau einzuschätzen. Die Ursache dafür ist, dass das RVG und das VV RVG eine Vielzahl von Tatbeständen kennt, die Gebühren auslösen. Rechtsanwälte sind ohne eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten aber an eine Abrechnung der Gebühren nach dem RVG und dem VV RVG gebunden.
Nur aufgrund einer gesonderten, schriftlichen Honorarvereinbarung kann ich als Anwalt im außergerichtlichen Bereich von den gesetzlichen Gebührentatbeständen der des RVG und Vergütungsverzeichnis (VV RVG) abweichen. In Betracht kommen die Vereinbarung eines Stundenhonorars oder eines Pauschalhonorars. Bitte sprechen Sie mich darauf an, wenn Ihr Beratungsbedarf über eine erste Information oder Orientierung hinausgeht. Meine Stundensätze liegen zwischen EUR 250,00 und EUR 300,00, jeweils zuzüglich Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Ich rechne dabei jeweils pro angefangener 15 Minuten ab. Erfahrungsgemäß bringt eine Vereinbarung über die Abrechnung nach angefallenem Zeitaufwand – sowohl für den Anwalt, als auch für die Mandantschaft – Vorteile mit sich. So kann sich der Mandant auch mit einer Vielzahl kleinerer Probleme an seinen Anwalt wenden, ohne befürchten zu müssen, hohe Anwaltsrechnungen zu erhalten, nur weil der Streit- bzw. Gegenstandswert relativ hoch ist. Der Anwalt kann sich demgegenüber völlig losgelöst vom Streit- und Gegenstandswert und somit von der Rentabilität einer Angelegenheit mit Ihrem Problem befassen. Pauschalhonorare biete ich dort an, wo aus meiner Sicht abschätzbar ist, welcher Aufwand voraussichtlich entstehen wird. Dies gilt etwa für Markenanmeldungen mit bereits vorhandenem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis oder für Standardverträge.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bin ich aber verpflichtet, mindestens die nach dem RVG und dem VV RVG angefallenen und geschuldeten Gebühren abzurechnen.

letzte Änderung: 08.02.2007 AK