1. Der Internet-Domain-Name hat Kennzeichnungs- und Namensfunktion auch im geschäftlichen Verkehr. Die berühmte Marke und der Name einer Firma kann sich gegenüber einem Familiennamen durchsetzen.
2. Erwirbt jedmand einen Domain-Namen mit Verwechslungsgefahr zu einer berühmten Marke oder Namen von einem Provider, so muß er sich erkundigen, ob Einwände gegen die Benutzung dieser Marke bestehen.
3. Der Marken- und Namensinhaber kann von dem Verletzer die Einwilligung in die Umschreibung des Domain-Namens Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten bei der DENIC entsprechend den Rechtsgedanken der § 8 Abs. 1 Satz 2 PatG, § 894 BGB verlangen.
|