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Die berühmte Marke "Shell" setzt sich gegenüber einem Familiennamen durch - "shell.de"

OLG München, Urteil vom  25.03.1999, Az. 6 U 4557/98; nicht rechtskräftig

§§ 14, 23 MarkenG; § 12 BGB
Die Entscheidung (Leitsätze der MMR-Redaktion):
1. Der Internet-Domain-Name hat Kennzeichnungs- und Namensfunktion auch im geschäftlichen Verkehr. Die berühmte Marke und der Name einer Firma kann sich gegenüber einem Familiennamen durchsetzen.

2. Erwirbt jedmand einen Domain-Namen mit Verwechslungsgefahr zu einer berühmten Marke oder Namen von einem Provider, so muß er sich erkundigen, ob Einwände gegen die Benutzung dieser Marke bestehen.

3. Der Marken- und Namensinhaber kann von dem Verletzer die Einwilligung in die Umschreibung des Domain-Namens Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten bei der DENIC entsprechend den Rechtsgedanken der § 8 Abs. 1 Satz 2 PatG, § 894 BGB verlangen.

Quelle: 
Multimedia und Recht (MMR) 1999, 427  (Heft 7)
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