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Der große deutsche Türkei-Reiseveranstalter NAZAR gewinnt Domainstreit - "nazar.de"

LG Düsseldorf, Urteil vom  22.09.1998, Az. 4 O 473/97; rechtskräftig

Der Fall:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Übertragung der Domain "nazar.de". Die Beklagte ist ein großer deutscher Türkei-Reiseveranstalter und firmiert als Nazar Holiday Reiseveranstaltung GmbH. Sie ist ferner Inhaberin einer 1992 angemeldeten, u.a. für die Veranstaltung von Reisen geschützten Wort-Bild-Marke "NAZAR - URLAUB UNTER GUTEM ZEICHEN". Ursprünglich war der Ehemann der Klägerin Inhaber der Domain "nazar.de" (sowie "nazar.com"), der ein Reisebüro betrieb. Der Ehemann der Klägerin meldete am 04.12.1996 für die Dienstleistungen "Werbung; Marketing; PR; Meinungsforschung; Marktforschung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen" die Wortmarke "Nazar-Marketing" an. Diese wurde am 02.04.1997 ins Markenregister des DPA eingetragen.

Im Februar 1997 wurde die Domain (mit den Domains "nazar.com" und "Turkish-Airlines.com") jedoch auf eine "Firma Nazar Marketing in Puerto Plata, Dominikanische Republik, Name: Josef C." übertragen. C wurde demzufolge ab April 1997 als Inhaber der beiden Domains geführt. C sollte für die Klägerin ein Unternehmen in der Dominikanischen Republik aufbauen.

Der Ehemann der Klägerin wurde von der Beklagten u.a. wegen Verwendung der Domain abgemahnt. Deshalb verpflichte er sich am 04.03.1997, es zu unterlassen, sein Reisebüro mit "Nazar" zu kennzeichnen. Für die Beklagte war das jedoch noch lange nicht ausreichend und daher beantragte sie beim LG Stuttgart den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Der Ehemann der Klägerin erklärte jedoch in der dortigen mündlichen Verhandlung am 08.04.1997, daß die abgegebene Unterlassungserklärung die Kennzeichnungen "nazar.de" und "nazar.com", sowie den gesamten Leistungsumfang eines Reisebüros umfasse. Deshalb wies das LG Stuttgart den Verfügungsantrag mit Urteil vom 14.04.1997 zurück, weil nunmehr keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben sei. C bat am 24.06.l997 seinen Provider die Domain "Nazar.com" auf Nedim D. ..., und die Domain "Nazar.de" auf Berrin A. (Klägerin) zu übertragen. Das lehnte der Provider jedoch ab, weil der Rechtsanwalt der Beklagten ihm die von dem Ehemann der Klägerin vor dem LG Stuttgart abgegebene, umfangreiche strafbewehrte Unterlassungserklärung mitteilte. In der Folgezeit übertrug die DENIC die Domain am 24.07.1997 auf die Beklagte, die sie seitdem zur Internetpräsentation ihres Angebots nutzt.

Die Klägerin hat am 01.07.1997 den Betrieb einer Werbeagentur zum Gewerberegister angemeldet. Daraufhin behauptete sie, ihr sei von ihrem Ehemann die Marke "Nazar-Marketing" übertragen worden. Damit sei auch das Recht an der Domain "nazar.de" auf sie übergegangen, weil - so meint sie - das Markenrecht auch das Recht an der besagten Domain umfasse. Sie ist ferner der Auffassung, daß der Beklagten außerhalb des Bereichs der Reiseveranstaltung ein besseres Recht nicht zu stehe.

Die Entscheidung:
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Übertragung der Domain "nazar.de", weil andernfalls die Rechte der Beklagten an dem Namen Nazar verletzt wären (§ 12 BGB). Der Beklagten steht nämlich ein Namensrecht an der Bezeichnung "Nazar" zu, weil "Nazar" der einzige unterscheidungskräftige Bestandteil der Firma der Beklagten ist.

Die Klägerin hat weder ein vorrangiges noch ein gleichrangiges Recht an der Domain "nazar.de". Insbesondere deshalb, weil die eingetragene Marke "Nazar-Marketing" lautet und nicht "Nazar".

Die Konsequenzen:
Mit Hilfe des Markenschutzes kann die Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse nicht gerechtfertigt werden, wenn diese Marke in Kenntnis des Namens und in der Absicht angemeldet wurde, mit ihr unter Ausschluß des Namensträgers die Inanspruchnahme einer aus dem Namen gebildeten Domain zu rechtfertigen.

Es ist zwar nicht ausnahmslos der Fall, daß sich das prioritätsältere Namensrecht branchenübergreifend gegenüber dem jüngeren durchsetzt

Quelle: 
Multimedia und Recht (MMR) 1999, 369 (Heft 6)
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