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Widerrufsbelehrung auch bei Abonnementbestellung im Internet erforderlich

LG München I, Urteil vom  13.08.1998, Az. 7 O 22251/97; rechtskräftig

Auch bei Verträgen, die im Internet geschlossen werden, ist für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG eine gesondert zu unterschreibende Widerrufsbelehrung erforderlich.

Die Entscheidung des LG München I stellt eine erste richterliche Äußerung zur Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes - VerbrKrG - auf Rechtsgeschäfte im Internet dar.

Der Fall:
Die Parteien, die beide Zwangsversteigerungskataloge für Immobilien herausgeben, stritten darüber, ob der Beklagte gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.

Der Beklagte hatte sich gegenüber der Klägerin strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, mit Bestellformularen zu werben und/oder diese in Verkehr zu bringen, ohne daß diese die nach § 7 VerbrKrG vorgeschriebene vollständige und gesetzmäßige Belehrung über das Widerrufsrecht des Kunden aufweisen. Dabei gehört zur dieser Belehrung auch die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist und die Schriftform des Widerrufs, sowie eine drucktechnisch deutliche Gestaltung, bei der insbesondere ausreichend Raum für die Unterschrift vorhanden ist.

Auf seiner Webpage im Internet bot der Beklagte monatlich erscheinende Versteigerungsführer für Bayern an, wobei neben dem kostenlosen Abruf von Informationsmaterial auch die Möglichkeit bestand, die Kataloge des Beklagten online zu bestellen.

Das hierzu benutzte Bestellformular enthielt u.a. folgende

"Widerrufsbelehrung:

Die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn sie von Ihnen nicht innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen wird durch Erklärung gegenüber A (es folgt die Adresse). Die Frist beginnt mit Absendung des Auftrages (Übertragungsdatum). Vom Widerrufsrecht habe ich Kenntnis genommen.

......................., den ................              ................................................
                                                                       (Unterschrift des Bestellers)"

In technischer Hinsicht erfolgte die Bestellung dergestalt, daß das Formular online mit Namen, Adresse usw. versehen wurde und durch Bestätigung des Buttons "Formular abschicken" per Mausklick abgesandt wurde.

Die Entscheidung:
Das LG München I gab der Klage der Klägerin in vollem Umfang statt.

Das Gericht erachtete einen Verstoß des Beklagten gegen die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung als gegeben, denn die von dem Beklagten verwandten Formulare für eine elektronische Bestellung seiner Kataloge über das Internet erfüllen nicht die Anforderungen des § 7 VerbrKrG.

Zunächst bejahte das LG München I nach tiefergehenden Erörterungen die Anwendbarkeit des VerbrKrG.

Kern des Urteils war jedoch die Frage, ob denn die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG entspricht, denn danach beginnt nämlich die Widerspruchsfrist erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine gesondert von ihm zu unterschreibende Belehrung ausgehändigt worden ist.

Das Gericht stellt diesbezüglich fest, daß die streitgegenständliche Belehrung weder formell noch inhaltlich den Anforderungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG entspricht.

Die Belehrung genügt den formellen Anforderungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG nicht, weil es mit dem Gebot der drucktechnischen Deutlichkeit nicht vereinbar ist.
Nach dieser Vorschrift muß die Widerrufsbelehrung drucktechnisch deutlich gestaltet sein. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dafür erforderlich, daß die drucktechnische Heraushebung in nicht zu übersehender Weise - sei es durch eine andere Farbe, größere Schrifttype oder Fettdruck - erfolgt.
Die streitgegenständliche Belehrung wurde demgegenüber in derselben Farbe und Schrifttype wie der übrige Text dargestellt. Nur die Überschrift war - wie andere Absatzanfänge auch - fett gedruckt. Ferner wurden dem Besteller im Anschluß an den für die Bestellung vorgesehenen Formularteil zunächst Fragen gestellt, die für den Abschluß der Vertrags erkennbar bedeutungslos waren. Dadurch wurde der Eindruck erweckt, daß es sich bei der drucktechnisch identisch gestalteten Widerrufsbelehrung um einen rechtlich unbeachtlichen Anhang handle. Diese Darstellungsweise ist nicht mit dem Gebot der drucktechnischen Deutlichkeit vereinbar.

Des weiteren ist die Belehrung auch inhaltlich nicht mit den Anforderungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG vereinbar.
Zum einen war der Beginn der Widerrufsfrist unzutreffend genannt. Maßgeblich ist nicht die Absendung des Auftrags, sondern nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG ist für den Fristbeginn die Aushändigung einer vom Besteller gesondert zu unterschreibenden und den obigen formellen Erfordernissen genügenden Belehrung entscheidend. Diesbezüglich stellte das Gericht zunächst fest, daß es im Gesetz keine Anhaltspunkte dafür gebe, daß eine gesonderte Aushändigung der Widerrufsbelehrung bei Verträgen im Internet verzichtbar sei, weil sich der Besteller jederzeit das Formular inklusive der Widerrufsbelehrung ausdrucken lassen kann. Das Gesetz stellt unmißverständlich für den Fristbeginn auf eine gesondert zu unterschreibende Widerrufsbelehrung ab.
Auch wenn das vom Beklagten verwendete Formular Raum für eine Unterschrift des Bestellers versehe, mit der dieser die Kenntnisnahme vom Widerrufsrecht bestätigen könne, so ist die Online-Bestellung letztlich technisch nur ohne Unterschrift möglich. Daß der Besteller sich ein Formular ausdrucken und dies auch unterschreiben kann, ändert nichts daran, daß die Widerrufsfrist mit dem Absenden des Auftrags nicht in Gang gesetzt wird, weil die entsprechende Belehrung unzutreffend ist.

Zum anderen fehlt in der Belehrung auch der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erforderliche Hinweis darauf, daß für die Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung genügt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG).
Schließlich war die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung auch nicht gesondert zu unterschreiben, obwohl dies nach §§ 2 Nr. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG erforderlich ist.

Die Konsequenzen:
Das Urteil des LG München I verdeutlicht erstmalig, daß die gesetzlichen Anforderungen nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auch bei Rechtsgeschäften im Internet gelten. Damit schließt sich das LG München I der herrschenden Literaturmeinung an, die sowohl einen Verzicht auf das Widerrufsrecht insgesamt als auch auf die Widerrufsbelehrung ablehnt.
Zudem zeigt das Urteil, daß es nicht einfach ist, den Anforderungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG bei Rechtsgeschäften im Internet gerecht zu werden. Denn letztlich dient das VerbrKrG dem Verbraucherschutz, welcher für Rechtsgeschäfte im Internet nicht einfach verringert werden kann.
Aus diesen Gründen greift auch die Argumentation des Beklagten, daß sich der Besteller jederzeit das Formular einschließlich der Widerrufsbelehrung ausdrucken lassen könne und die Voraussetzung einer gesonderten Aushändigung somit praxisfremd und im Zeitalter des Internet verzichtbar sei, nicht, weil diese Schlußfolgerungen im Gesetz keine Stütze finden.
Letztlich kann nur eine sinnvolle und praktikable Anpassung des Verbraucherschutzes an das Medium Internet hier für eine Verbesserung der momentanen Situation sorgen.
Quelle: 
Multimedia und Recht (MMR) 1999, 287 (Heft 5) mit Anmerkung Engelhardt
Stand: 25.06.1999 A.K.
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