Das LG München I gab der Klage der Klägerin in vollem Umfang statt.
Das Gericht erachtete einen Verstoß des Beklagten gegen die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung als gegeben, denn die von dem Beklagten verwandten Formulare für eine elektronische Bestellung seiner Kataloge über das Internet erfüllen nicht die Anforderungen des § 7 VerbrKrG.
Zunächst bejahte das LG München I nach tiefergehenden Erörterungen die Anwendbarkeit des VerbrKrG.
Kern des Urteils war jedoch die Frage, ob denn die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG entspricht, denn danach beginnt nämlich die Widerspruchsfrist erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine gesondert von ihm zu unterschreibende Belehrung ausgehändigt worden ist.
Das Gericht stellt diesbezüglich fest, daß die streitgegenständliche Belehrung weder formell noch inhaltlich den Anforderungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG entspricht.
Die Belehrung genügt den formellen Anforderungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG nicht, weil es mit dem Gebot der drucktechnischen Deutlichkeit nicht vereinbar ist.
Nach dieser Vorschrift muß die Widerrufsbelehrung drucktechnisch deutlich gestaltet sein. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dafür erforderlich, daß die drucktechnische Heraushebung in nicht zu übersehender Weise - sei es durch eine andere Farbe, größere Schrifttype oder Fettdruck - erfolgt.
Die streitgegenständliche Belehrung wurde demgegenüber in derselben Farbe und Schrifttype wie der übrige Text dargestellt. Nur die Überschrift war - wie andere Absatzanfänge auch - fett gedruckt. Ferner wurden dem Besteller im Anschluß an den für die Bestellung vorgesehenen Formularteil zunächst Fragen gestellt, die für den Abschluß der Vertrags erkennbar bedeutungslos waren. Dadurch wurde der Eindruck erweckt, daß es sich bei der drucktechnisch identisch gestalteten Widerrufsbelehrung um einen rechtlich unbeachtlichen Anhang handle. Diese Darstellungsweise ist nicht mit dem Gebot der drucktechnischen Deutlichkeit vereinbar.
Des weiteren ist die Belehrung auch inhaltlich nicht mit den Anforderungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG vereinbar.
Zum einen war der Beginn der Widerrufsfrist unzutreffend genannt. Maßgeblich ist nicht die Absendung des Auftrags, sondern nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG ist für den Fristbeginn die Aushändigung einer vom Besteller gesondert zu unterschreibenden und den obigen formellen Erfordernissen genügenden Belehrung entscheidend. Diesbezüglich stellte das Gericht zunächst fest, daß es im Gesetz keine Anhaltspunkte dafür gebe, daß eine gesonderte Aushändigung der Widerrufsbelehrung bei Verträgen im Internet verzichtbar sei, weil sich der Besteller jederzeit das Formular inklusive der Widerrufsbelehrung ausdrucken lassen kann. Das Gesetz stellt unmißverständlich für den Fristbeginn auf eine gesondert zu unterschreibende Widerrufsbelehrung ab.
Auch wenn das vom Beklagten verwendete Formular Raum für eine Unterschrift des Bestellers versehe, mit der dieser die Kenntnisnahme vom Widerrufsrecht bestätigen könne, so ist die Online-Bestellung letztlich technisch nur ohne Unterschrift möglich. Daß der Besteller sich ein Formular ausdrucken und dies auch unterschreiben kann, ändert nichts daran, daß die Widerrufsfrist mit dem Absenden des Auftrags nicht in Gang gesetzt wird, weil die entsprechende Belehrung unzutreffend ist.
Zum anderen fehlt in der Belehrung auch der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erforderliche Hinweis darauf, daß für die Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung genügt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG).
Schließlich war die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung auch nicht gesondert zu unterschreiben, obwohl dies nach §§ 2 Nr. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG erforderlich ist.
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