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Internet-Recht

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Die Domain „emergency.de“ setzt sich gegen den Titel „Emergency“ durch - „emergency.de“ (U)

OLG Hamburg, Urteil vom  05.11.1998, Az. 3 U 130/98; rechtskräftig

Der Fall:
Der A vertreibt seit dem Mai 1998 ein elektronisches Spiel, welches auf einer CD-ROM gespeichert ist und den Namen „Emergency“ trägt. Dafür hat A bereits Mitte 1997 Titelschutz für „Emergency“ in Anspruch genommen, und zwar „in allen Schreibweisen, Schriftarten, Wortverbindungen, Kombinationen, Darstellungsformen mit Zusätzen und mit allen Untertiteln und Zusätzen als Bezeichnung für Softwareprodukte, CD-ROM, Online-Dienste und jeweils diesbezügliche Druckerzeugnisse“. Im Dezember 1997 erweiterte A seinen Titelschutz für „Emergency“ für „in allen Schreibweisen und Darstellungsformen für Softwareprodukte, insbesondere CD-ROM, Online-Dienste, Multimedia-Artikel und damit zusammenhängende Druckschriften und sonstige Medien“.

B ließ demgegenüber Ende Dezember 1997 bei der DENIC die Internet-Adresse „http://www.emergency.de“ registrieren. Anschließend hat B diese Internet-Adresse auch in Gebrauch genommen und will nach seiner Darstellung Informationen zu medizinischen Notfallen zur Verfügung stellen und deren Austausch ermöglichen. Der A sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und erwirkte im Februar 1998 ein Verbot gegen den B, „im geschäftlichen Verkehr im Internet die Bezeichnung „emergency.de“ als Internet-Adresse zu verwenden“. Dieses Verbot wurde im Widerspruchsverfahren aufgehoben. Dagegen wendete sich der A mit der Berufung, wobei er sich zusätzlich auf seine mit Priorität vom 26.04.1998 eingetragene Wort-Bildmarke „Emergency“, u.a. für „die Erbringung Dienstleistungen in Verbindung mit Online Diensten...“, beruft.

Die Entscheidung:
Die Berufung des A hatte keinen Erfolg, obwohl die Schutzvoraussetzungen für ein auf einer CD-ROM gespeichertes elektronisches Spiel mit der Bezeichnung „Emergency“ gegeben sind.
Jedoch besteht kein Anspruch nach §§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG, weil eine Verwechslungsgefahr nicht vorliegt. Denn unter normalen Umständen wird niemand einen Zusammenhang zwischen einem elektronischen Spiel mit dem Titel „Emergency“ und einer Web-Site für die Information und den Austausch hinsichtlich medizinischer Notfälle sehen.
Ferner besteht auch kein Anspruch aus §§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 3 und 4 MarkenG, weil der A eine Verkehrsbekanntheit des Spiels nicht glaubhaft machen konnte.
Letztlich konnte der A seinen Unterlassungsanspruch auch nicht auf die mittlerweile erworbene Marke „Emergency“ stützen, weil das formelle Markenrecht dem prioritätsälteren materiellen Recht zu weichen hat. Denn der B hat ein nach § 12 BGB geschütztes Recht an seiner Internet-Adresse als namensartiges Kennzeichen erworben, als er sie in Gebrauch genommen hat. Relevant war im vorliegenden Fall lediglich die Priorität des B. Aber gerade weil sich der B auf seine bessere Priorität berufen konnte, kam ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung der Marke „Emergency“ nach § 14 MarkenG nicht in Betracht.
Die Konsequenzen:
Aus der vorliegenden Entscheidung des OLG Hamburg folgt, daß auch die Benutzung einer Domain ein nach § 12 BGB geschütztes Recht an einer Internet-Adresse begründen kann. Der Titelschutz erstreckt sich jedoch nur auf ein konkretes Werk (hier: elektronisches Spiel auf einer CD-ROM mit dem Namen „Emergency“). Das hat zur Folge, daß die Benutzung der gleichlautenden Domain „emergency.de“ durch den B den Titelschutz des A für „Emergency“ nicht tangiert. Somit war eine Verletzung der Rechte des A ausgeschlossen, weil die Internet-Adresse des B als namensartiges Kennzeichen im Sinne von § 12 BGB gegenüber der zu einem späteren Zeitpunkt eingetragenen Marke bestandskräftig ist.
Quellen: 
Multimedia und Recht (MMR) 1999, 159 (Heft 3);

NJW-CoR 1999, 112 L (Heft 2);
Vorinstanz (LG Hamburg): MMR 1998, 485;
NJW-CoR 1998, 495 L
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