Intro

Die Kanzlei
Der Anwalt
Kanzleiphilosophie
und Tätigkeitsbereiche
Veröffentlichungen
Lebenslauf
Maßgebliche berufsrechtliche
Regelungen nach § 6 TDG
Honorare
Kontakt
Impressum
Nützliche Links
Presse
Archiv

Hochschule München
Vorlesung Wirtschaftsrecht
& Patentrecht

Kunst & Kultur
Der Bildhauer
Fritz Koelle
Die Malerin
Elisabeth Koelle-Karmann
Die Grafikerin
Claudia Koelle
Die Elfriede Kohnstamm-Lafter
Stiftung

Internet-Recht

7

Die Marke „zwilling“ begründet Unterlassungsanspruch - „zwilling.de“ (U)

OLG Karlsruhe, Urteil vom  24.06.1998, Az. 6 U 247/97; rechtskräftig

Der Fall:
Die Firma „Zwilling“ klagt gegen den Inhaber der Domain „zwilling.de“ auf Unterlassung. Sie beruft sich dabei vor allem auf ihre Marken- und Firmenrechte, sowie auf wettbewerbswidriges Verhalten des Inhabers der Domain „zwilling.de“.

Die Firma „Zwilling“ (Klägerin) ist im Bereich der Herstellung und dem Vertrieb von Stahlwaren, insbesondere von Schneidwaren aller Art, tätig. Die Klägerin benutzt als Inhaberin die eingetragenen und in Kraft befindlichen Marken „Zwilling“ und „Die Schneidigen von Zwilling“ in erheblichem Umfang. Bereits im Jahre 1731 erfolgte die erste Eintragung der Wortmarke „Zwilling“ in die Solinger Messermacherrolle. Entsprechende Marken besitzt die Klägerin in zahlreichen Ländern. Der Name „Zwilling“ erreichte bei einer Meinungsumfrage im Jahre 1992 einen Bekanntheitsgrad von 92 %, die Firma „Zwilling“ einen Bekanntheitsgrad von 82 %.

Die Beklagte ist als Inhaberin der Internet-Domain „zwilling.de“ registriert. Darüber hinaus hat sich die Beklagte ungefähr 1.500 weitere Domain-Namen reservieren lassen, wobei u.a. die Markennamen sämtlicher namhafter Automobilhersteller der Welt enthalten sind.

Die Klägerin erachtet in der Verwendung der Internet-Domain „zwilling.de“ durch die Beklagte eine Verletzung ihres Markenrechts aus § 14 Abs. 1 MarkenG und eine Verletzung von §§ 1, 3 UWG.

Vor dem LG Mannheim war die Klägerin mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bereits erfolgreich. Denn durch die einstweilige Verfügung des LG Mannheim vom 03.06.1997 wurde der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, die Bezeichnung „zwilling.de“ als Adresse im Internet-Verkehr zu benutzen. Dagegen wendet sich nunmehr die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie will mit der Berufung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 03.06.1997 erreichen, weil sie nicht beabsichtige, der Klägerin den Begriff „Zwilling“ als Namensbestandteil oder Marke streitig zu machen. Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Klägerin diesen Begriff nicht als Domain-Namen ausschließlich für sich beanspruchen. Ferner werde durch die Verwendung der Domain die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke weder ausgenutzt noch beeinträchtigt.

Dem tritt die Klägerin entgegen, indem sie ergänzend ausführt, daß die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, daß unter der Domain „zwilling.de“ die Klägerin auftrete.

Die Entscheidung:
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Das OLG Karlsruhe stellte fest, daß der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zusteht.

Die Beklagte verletzt durch die Benutzung der Internet-Domain „zwilling.de“ das der Klägerin an der Bezeichnung „Zwilling“ zustehende Markenrecht. Der Erwerb des Markenschutzes gewährt nämlich dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. Zwar benutzt die Beklagte den Domain-Namen „zwilling.de“ im geschäftlichen Verkehr für Dienstleistungen. Bei der Marke „Zwilling“ handelt es sich aber um eine sog. „berühmte Marke“. Das hat die Klägerin durch die Vorlage der Ergebnisse der demoskopischen Umfragen nachgewiesen. Demzufolge hat die Marke „Zwilling“ eine überragende Verkehrsgeltung.

Die Beklagte nutzt durch den Gebrauch der Kennzeichnung „zwilling.de“ als Domain-Namen die Wertschätzung der Marke „Zwilling“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus und beeinträchtigt dadurch die Marke. Insbesondere entfaltet die Marke „Zwilling“ - neben der Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft - in bezug auf die Klägerin und deren Produkte Herkunftsfunktion. Die Beklagte nutzt die mit der Klägerin und deren Produkten verbundenen Gütevorstellungen aus, um Kunden anzulocken und zu veranlassen, sich näher mit ihrem Angebot zu befassen. Diese Ausnutzung der Wertschätzung, die die Klägerin beim Publikum in breitem Umfang genießt, ist unlauter.

Ferner wird die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten in wettbewerbswidriger Weise  an der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ihrer Marken- und Kennzeichnungsrechte gehindert (§§ 1, 3 UWG).

Die Konsequenzen:
Bevor man sich also einen Internet-Domain-Namen reservieren und zuteilen läßt, insbesondere im geschäftlichen Verkehr, sollte man vorher genau prüfen, ob dadurch Marken- oder Titelinhaber behindert und/oder beeinträchtigt werden, so man sich nicht selbst auf ein eigenes Titel- oder Markenrecht berufen kann. Das OLG Karlsruhe hat durch die vorliegende Entscheidung erneut verdeutlicht, daß dem Beeinträchtigten gegen den Verwender des Domain-Namens ein Unterlassungsanspruch zusteht. Somit liegt die Entscheidung des OLG Karlsruhe auf der Linie des OLG München (vom 02.04.1998, Az. 6 U 4798/97 - „freundin.de“, in: MMR 1998, 668 = CR 1998, 556), jedoch mit einer weiteren Besonderheit: in dem Fall des OLG Karlsruhe handelt es sich um eine weitere Erscheinungsform des „Domain-Grabbing“, denn die Beklagte strebte eine systematische Ausnutzung einer Vielzahl bekannter Marken zu eigenem kommerziellen Nutzen an, in dem sie deren Inhabern die kostenpflichtige Einrichtung von Links auf deren zwangsläufig unter einem anderen Domain-Namen eingerichteten Homepage anbot.
Quellen: 
Multimedia und Recht (MMR) 1999, 171 (Heft 3);
NJW-CoR 1998, 495 L (Heft 8);
Vorinstanz (LG Mannheim): WRP 1998, 920;

sowie: Viefhues, Reputationsschutz bei Domain Names und Kennzeichenrecht, MMR 1999, 123
Zurück zur vorigen Seite