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Die Marke „freundin“ begründet Unterlassungsanspruch - „freundin.de“

OLG München, Urteil vom  02.04.1998, Az. 6 U 4798/97; rechtskräftig

Der Fall:
Die Kläger K1 und K2 sind Mitglieder der B-Gruppe. Die Klägerin K2 ist eine 100%iges Tochterunternehmen der Klägerin K1. Seit 1948 wird die 14-tägig erscheinende Frauenzeitschrift „Freundin“ von Unternehmen der B-Gruppe herausgegeben. Bis zum 31.12.1994 erschien die „Freundin“ im Verlag der Klägerin K1, welche die Inhaberin der Marken „FREUNDIN“ und „freundin“ ist. Diese Marken wurden am 18.01.1980 angemeldet und am 20.10.1980 eingetragen für Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften und Büchern. Seit dem 01.01.1995 erscheint die Frauenzeitschrift „freundin“ im Verlag der Klägerin K2. Die durchschnittlich verkaufte Auflage beträgt zur Zeit 630.452 Exemplare. Die Klägerin K2 hat am 08.04.1995 die Wortmarke „FREUNDIN“ angemeldet für folgende Waren: Mit Information versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art und Software, insbesondere Digital- und Analogaufzeichnungsträger mit z.B. Kultur und Wissenschafts- und industriellen bzw. technischen Informationen; programmierbare Floppy-Disketten, ROM-Video-Cassetten, Compact-Disks und Chip-Disks sowie....Verbreitung von Informationen über Netze,... Online-Dienste und Online-Sendungen; Up-Dating bzw. Aktualisierungs-Service für CD-ROM und andere Datenträger. Die Marke wurde am 26.07.1996 ins Markenregister eingetragen.

Die Beklagte betreibt eine Partnervermittlung und ließ sich am 10.10.1995 bei dem Network-Information-Center (DE-NIC) der Universität Karlsruhe den Internet-Namen „Freundin.de“ reservieren. Die Zuteilung dieses Namens an die Beklagte erfolgte am 11.12.1995. Jedoch wurden von der Beklagten über diese Internet-Adresse keine Informationen oder Dienstleistungsangebote verbreitet. Bei einer Anwahl der Adresse erschien die „Homepage“ der Beklagten. Darin hieß es unter „Die Partnervermittlung im WWW“: „Dies ist die Seite für alle, die auf unkomplizierte Weise einen Partner suchen. Wir arbeiten im Moment sehr angestrengt an unserer Partnerdatenbank, bitte schauen Sie in wenigen Tagen doch noch mal rein!“ Desweiteren hat die Beklagte in gleicher Weise weitere Homepages unter freund.de, Eheleute.de, Beziehung.de, lovers.de, Fisch sucht Fahrrad.de eingerichtet.

Als die Klägerin K2 Ende 1995 bei der DE-NIC beantragte, ihr den Internet-Namen „www.freundin.de“ zuzuteilen, wurde ihr das angesichts der bereits erfolgten Zuteilung des Namens „Freundin.de“ an die Beklagte abgelehnt. In der Zeitschrift „freundin“ werden unter der Überschrift „von Freundin zu Freundin“ unter anderem Kontakte zwischen Frauen vermittelt. Diese als „Freundin-Club“ bezeichnete Vermittlung ist unter der Adresse „http://www.freundin.de“ im Internet erreichbar, worauf in der Zeitschrift hingewiesen wird. Die Kläger K1 und K2 machten geltend, daß die Benutzung des Domain-Namens „Freundin.de“ durch die Beklagte im geschäftlichen Verkehr eine Verletzung ihrer Rechte am Titel und an den Marken „Freundin“ darstelle.

Die Kläger K1 und K2 beantragten deshalb: (1.) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „Freundin“ als Domain-Namen im Internet für eine Homepage, unter der Dienstleistungen für Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, zu benutzen und/oder unter dem Namen „Freundin“ im Geschäftsverkehr Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung anzubieten und (2.) die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der DE-NIC schriftlich auf den Domain-Namen „freudin.de“ zu verzichten.

Die Entscheidung:
Die Klage der Kläger war vor dem OLG München, anders als noch vor dem LG München, erfolgreich.

Die Kläger können also von dem Beklagten die begehrte Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „freundin“ für eine .de-Domain in einer Homepage im Internet, sowie im übrigen für die Partnervermittlung verlangen. Ebenfalls haben die Kläger einen Anspruch auf den schriftlichen Verzicht gegenüber der DE-NIC. Dieser stellt lediglich einen unselbständigen Beseitigungsanspruch dar, denn er ergänzt nur den bestehenden Unterlassungsanspruch.
Das folgt zum einen aus dem Titelrecht „Freundin“ der Klägerin K2 sowie aus ihrem Markenrecht „FREUNDIN“ und zum anderen aus dem Markenrecht „freundin“ der Klägerin K1.

Die Klägerin K2 verwendet für ihre Zeitschrift seit 01.01.1995 und somit prioritätsälter den Titel „freundin“. Deshalb hat sie ein entsprechendes Kennzeichnungsrecht gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG erworben. Dieser Titel besitzt für eine Zeitschrift eine ausreichende Unterscheidungskraft. Der Klägerin K1 hat kraft Eintragung eine gegenüber der Bezeichnung der Beklagten prioritätsältere Marke „freundin“ u.a. für die Zeitschriften, die für sie von der Klägerin K2 benutzt wird. Die Kläger können daher für den eingetragenen Warenbestand von Benutzern die Unterlassung verlangen. Desweiteren kommt dem Titel bzw. der Marke der Kläger noch ein erweiterter Schutzbereich gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu. Ohne daß exakte Zahlen mittels Demoskopie zu ermitteln und anzugeben waren, bejahte das Gericht vorliegend eine im Inland bekannte Marke. Das Gericht stellt weiter fest, daß die Benennung der Zeitschrift aufgrund der Verhältnisse auf dem Zeitschriftenmarkt durchaus eine normale Kennzeichnungskraft hat.

Die Beklagte nutzte die Wertschätzung der bekannten Marke in unlautere Weise kennzeichenmäßig aus, in dem sie die gewählte Internet-Domain kennzeichenmäßig verwendete. Denn die Beklagte machte sich die Erwartungen eines Suchenden zunutze, er könne beim Anklicken der Homepage „ freundin.de“ die in der Zeitschrift „freundin“ enthaltenen gewünschten Kontaktadressen auffinden. Auf diese Weise nutzte die Beklagte dies zur Presentation ihrer Partnervermittlung aus, um so in Geschäft zu kommen. Dabei geht das Gericht zutreffend davon aus, daß dem Verkehr mittlerweile die Übung bekannt ist, unter ihrer Geschäfts- und Produktbezeichnung Informations- oder gar Bestellmöglichkeiten zu bieten.

Dabei kann sich die Beklagte nicht auf § 23 MarkenG berufen, denn sie ist nicht aus sachlichen Gründen genötigt, diese Internet-Adresse zu wählen. Das bewies die Beklagte selbst, in dem sie durch die mehreren reservierten Domains zeigt, daß sie ausweichen kann und somit nicht allein auf die Bezeichnung des Klägers angewiesen ist, um ihre Geschäftsinteressen zu verfolgen. Auch füllte die Beklagte seit mehr als zwei Jahren die Homepage nicht mit Inhalt. Letztlich hat die Klägerin K2 ihre Marke bereits zu einem Zeitpunkt angemeldet, als die Beklagte weder eine Reservierung beim Internet getätigt, noch selbst irgend einen schutzwürdigen Besitzstand hatte.

Die Konsequenzen:
Bevor man sich also einen Internet-Domain-Namen reservieren und zuteilen läßt, insbesondere im geschäftlichen Verkehr, sollte man vorher genau prüfen, ob dadurch Marken- oder Titelinhaber behindert und/oder beeinträchtigt werden, so man sich nicht selbst auf ein eigenes Titel- oder Markenrecht berufen kann. Denn das OLG München hat unmißverständlich durch die vorliegende Entscheidung verdeutlicht, daß dem Beeinträchtigten gegen den Verwender des Domain-Namens ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zusteht. Ferner hat das OLG München festgestellt, daß sich der fremde Nutzer einer Kennung mit markenrechtsverletzendem Inhalt nicht auf § 23 MarkenG stützen kann, weil eine Internet-Adresse, im Gegensatz zu eine geographischen Adresse, in der Regel frei wählbar. Zu beachten ist allerdings, daß die betroffene eingetragene Marke dabei auch die Dienstleistungsbereiche „Verbreitung von Informationen über Netze, Online-Dienste“ umfassen muß.
Quellen: 
Multimedia und Recht (MMR) 1998, 668 (Heft 12);
Computer und Recht (CR) 1998, 556 (Heft 9);
NJW-CoR 1998, 495 L (Heft 8); Vorinstanz (LG München): NJW-CoR 1997, 496
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