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Internet-Recht

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Die Zeitschrift „Eltern“ gewinnt Domainstreit - „eltern.de“ (U)

LG Hamburg, Urteil vom  25.03.1998, Az. 315 O 792/97; rechtskräftig

Der Fall:
Die Partein stritten sich um die Verwendung der Internet-Domain „eltern.de“ bzw. „www.eltern.de“.

Die Klägerin verlegt seit den 70er Jahren die monatliche erscheinende Zeitschrift „Eltern“. Sie ist Inhaberin der Marke „Eltern“ für Druckschriften, Zeitschriften, Magazine und Bücher, mit Priorität von 1987 sowie der Marke „Eltern“ für u.a. die Warenklasse Telekommunikation mit Priorität von 1993.

Die Beklagte ist freier Mitarbeiter einer Firma, die sich unter anderem mit der kommerziellen Vermarktung von Internet-Domains beschäftigt. Er hat für sich persönlich bei der DENIC neben anderen Internet-Domains wie „video.de“ und „auktion.de“ die Internet-Domain „eltern.de“ reservieren lassen. Unter seiner Domain „eltern.de“ bot der Beklagte zunächst für Interessierte die Möglichkeit, E-Mail- oder Internet-Adressen durch Schaltung einer „Co-Domain“ zu testen und gegen Entgeltzahlung auch registrieren zu lassen. Gleichzeitig kündigte er Informationen und Werbemöglichkeiten zum Thema Eltern an. Finanziert werden sollte die Aktion durch eine Werbefläche auf der Homepage. Nachdem der Beklagte mit diesem Angebot auf wenig Interesse stieß, veranstaltete er unter der Adresse „http://www.eltern.de“ eine Versteigerung mit dem Ziel, die Domain „eltern.de“ an den Meistbietenden zu veräußern. Bevor der Zuschlag erteilt werden konnte, erwirkte die Klägerin jedoch eine einstweilige Verfügung, wodurch die Beklagte strafbewehrt verpflichtet wurde, die Domain jedenfalls bis zum 31.12.1997 nicht auf andere zu übertragen.

Anschließend bot der Beklagte der Klägerin seine Zustimmung zur Übertragung der Domain gegen Übernahme einer Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 4.702,--  an. Dieses Angebot lehnte die Klägerin allerdings ab und erklärte sich allenfalls bereit, die Kosten der Domain-Reservierung in Höhe von DM 300,-- zu tragen.

Die Entscheidung:
Die Zeitschrift „Eltern“ hatte mit ihrer Klage vollen Erfolg.

Die Klägerin kann nämlich von dem Beklagten verlangen, daß dieser es unterläßt, die Internet-Domain „eltern.de“ bzw. www.eltern.de“ zu benutzen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG.

Trotz des beschreibenden Charakters der Marke „Eltern“, ist der Schutzbereich nicht derart geschwächt, daß sie nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweisen würde und damit lediglich geringen, etwa auf Identitätsverletzungen im nämlichen Medium beschränkten Schutzumfang aufweisen würde. Vielmehr hat sich die Marke „Eltern“ durch ihre Benutzung im Verkehr als Zeitschriftentitel derart durchgesetzt, daß sie mindestens die Kennzeichnungskraft einer normalen Marke erlangt hat. Schon die Auflage von über 500.000 verkauften Exemplaren weist für eine „special-interest“-Zeitschrift wie „Eltern“ auf einen relativen hohen Bekanntheitsgrad hin. Außerdem hat die Zeitschrift einen Bekanntheitsgrad bei der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren von 53 %. Letztlich bestand zwischen der Marke „Eltern“ und der vom Beklagten verwendeten Domain „eltern.de“ bzw. „www.eltern.de“ die Gefahr von Vewechslungen.

Die Klägerin kann nach § 1004 BGB von dem Beklagten verlangen, daß dieser zu ihren Gunsten auf die Domain verzichtet und die Übertragung der Domain auf die Klägerin einwilligt.

Die Konsequenzen:
Die vorliegende Entscheidung zeigt, daß sich nicht nur eine bekannte Marke mit erweitertem Schutzbereich gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in einem Domain-Rechtsstreit durchsetzen kann (so das Urteil des OLG München vom 02.04.1998 - „freundin.de“, in: MMR 1998, 668 = CR 1998 556 = NJW-CoR 1998, 495 L), sondern daß dies auch einer „normalen“ Marke mit einem relativen hohen Bekanntheitsgrad möglich ist. Daraus folgt, daß man bei der Reservierung eines Internet-Domain-Namens nicht nur darauf achten sollte, keine Marken- oder Titelrechte von bekannten Marken (z.B. „freundin.de“) zu behindern bzw. zu beeinträchtigen, so man sich nicht auf ein eigenes prioritätsälteres Titel- oder Markenrecht berufen kann, sondern dies auch schon hinsichtlich „normaler“ Marken mit einem „nur“ relativ hohen Bekanntheitsgrad tun sollte. Andernfalls läuft man Gefahr, die Internet-Domain sehr schnell an den Markeninhaber zu verlieren.
Quelle: 
Computer und Recht (CR) 1999, 47 (Heft 1)
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