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Die Zeitschrift „Eltern“ gewinnt Domainstreit - „eltern.de“ (U)

LG Frankfurt/M., Urteil vom  27.05.1998, Az. 3/12 O 173/97; rechtskräftig

Der Fall:
In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Verantwortlickeit für unzulässige vergleichende Werbung von der amerikanischen Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin, welche über Links der Antragsgegnerin abgerufen werden konnte.

Dies war erst durch mehrmaliges Aktivieren von diversen Links möglich und zwar wie folgt:
Die Homepage der Antragsgegnerin war mit verschiedenen Auswahl-Buttons, z.B. „Neu!“ „Updates“, „Produkte“, versehen. Durch Scrollen war ein Auswahlmenü zu erreichen, welches weitere Stichwörter enthielt. Unter diversen Stichworten waren über weitere Dokumente und Informationen zu erhalten. Man konnte unter anderem die „Internet Homepage in English“ durch Anklicken anwählen. Dadurch wurde ein Menü in englischer Sprache geöffnet. Auf dieser Seite wiederrum gab es einen Menüpunkt „Antivirus Center“. Durch Anklicken dieses Menüpunktes gelangte man zu der Web-Site „The Most Comprehensive On-Line Source of Computer Virus Information“ auf dem Bildschirm, welche u.a. einen kurzen Artikel mit der Überschrift „Why is ... afraid of ...?“ enthielt. In der letzten Zeile dieses Artikels waren die Worte „find out“ unterstrichen. Durch Anklicken dieser Textstelle gelangte man zu weiteren Informationen, denn es erschien der gesamte Text, der die unzulässige vergleichende Werbung enthielt.

Dieser Text enthielt folgende - übersetzte - Formulierungen:

„- Warum hat ... Angst vor ...
- Weil ... die Nr. 1 hinsichtlich Rundum-Schutz ist: ... blockiert mehr Zugangspunkte als ...
- Weil ... die Nr. 1 hinsichtlich Leistung ist: ... Produkte sind schneller als die Produkte von ...
- Weil ... die Nr. 1 hinsichtlich Anwenderfreundlichkeit ist: ... Produkte sind leichter zu installieren und zu
verwalten als ...“

Die Entscheidung:
Der Antragsgegnerin wurde auf Antrag der Antragstellerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre Produkte mit den von der Antragstellerin vertriebenen Produkte unter Nennung des Firmennamens der Antragstellerin oder der Namen der von der Antragstellerin vertriebenen Produkte zu vergleichen.
Denn ein Anbieter ist nach § 5 Abs. 1 TDG dafür verantwortlich, daß über seine Homepage unzulässige vergleichende Werbung zu erreichen ist, auch wenn die Websites mit dem unzulässigen Inhalt erst durch weiteres Aktivieren von diversen Links erscheinen.
Der Sache nach ging es ferner bei dem Inhalt der Entscheidung um die Zulässigkeit von vergleichender Werbung nach § 1 UWG.
Die Konsequenzen:
Bei dem Setzen von Links auf eine andere Homepage (insbesondere bei Links auf die Homepage des Schwester- oder Tochterunternehmens) sollte sich der Anbieter vergewissern, daß auf dieser Homepage weder rechtswidrige Inhalte, noch unzulässige vergleichende Werbung vorhanden ist, auch wenn diese Werbung nur über mehere Links auf dieser Homepage zu erreichen ist.
Quelle: 
Computer und Recht (CR) 1999, 45 (Heft 1) mit Anm. Kloos
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