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Urheberrechtsverletzung durch Frames?  -  Frames I

LG Düsseldorf, Urteil vom  29. April 1998, Az. 12 O 347/98; nicht rechtskräftig

Der Fall:
Klägerin und Beklagte bieten Leistungen für Firmen an, die im Internet werben oder Produktinformationen anbieten wollen. Diesbezüglich verfügt die Klägerin über den Domain-Namen „bau-markt.de“ und die Beklagte über „baumarkt.de“. Die Klägerin bietet unter ihrer Domain ihren Kunden die Möglichkeit, sich mit ihren Angeboten aus dem Bereich Bau- und Heimwerk unter dem Oberbegriff Baumarkt im Internet darzustellen. Die Klägerin übernimmt gegen Entgelt auch die Gestaltung der von ihren Kunden bei sich abzulegenden Websites. Im Gegensatz dazu, verbreitet die Beklagte eine Art Zeitschrift im Internet. Dabei ermöglicht die Beklagte ihren Usern - neben ihrem redaktionellen Teil - mittels eines Suchkatalogs in der Form einer Link-Liste den direkten Zugriff auf Websites anderer Anbieter im Bereich Bau- und Heimwerkermarkt. Die aufgesuchte Adresse der Beklagten (samt Inhaltsverzeichnis und eigener Werbung) muß dabei nicht verlassen werden, weil die durch Links aufgerufenen Websites bei der Beklagten in einem sog. Rahmen (Frame) erscheinen, der sich in rotbrauner Farbe unter dem Befehlsfeld (Navigationsleiste) des für den Zugang zum Internet erforderlichen Navigationsprogramms (Browser) anschließt und den Bildschirm zusätzlich links begrenzt. Dieser Rahmen enthält einige Befehlsfelder, mit deren Hilfe unter anderem die in Frage kommenden Links ermittelt werden können. Dabei enthält der Rahmen zusätzlich den Schriftzug „baumarkt.de“.

Die Klägerin wendet sich ausdrücklich nicht dagegen, daß die Beklagte durch die beschriebenen Links den Zugriff auf die unter ihrer Domain abgelegten und von ihr gestalteten Websites ermöglicht. Jedoch macht sie einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 97 UrhG iVm § 23 UrhG geltend, weil sie der Ansicht ist, daß sie durch das Erscheinen der Websites in dem ebenfalls beschriebenen Rahmen unter der Domain der Beklagten in ihrem Urheberrecht verletzt sei, da diese Art und Weise der Darstellung eine unzulässige Umgestaltung ihrer Websites darstelle. Des weiteren ist die Klägerin der Ansicht, daß das Setzen der Websites in den Rahmen der Beklagten vor allem deshalb wettbewerbswidrig sei, weil die angesprochenen Verkehrskreise infolge dieser Einrahmung annehmen würden, daß die auf den Seiten erscheinenden Firmen Werbekunden der Beklagten seien. Dadurch würde zudem eine besondere Leistungsfähigkeit der Beklagten vorgetäuscht.

Die Klägerin begehrte deshalb eine Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere im Internet, im World Wide Web (www), bei Multi-Media-Dienstleistungen oder dergleichen auf Homepages der Beklagten Links zu setzen, welche von der Klägerin entwickelte und/oder vertriebene Websites aufrufen, wenn diese dann in Frames einer Homepage der Beklagten erscheinen.

Die Entscheidung:
Das Urteil des LG Düsseldorf zu „baumarkt.de“ stellt offensichtlich die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts dar, welches sich mit der Frage auseinandersetzt, unter welchen Voraussetzungen der Einsatz der Frame-Technologie urheber-, marken- oder wettbewerbsrechtliche Positionen anderer beeinträchtigen kann.
Die Klage wurde abgewiesen, weil der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen weder ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 97 UrhG iVm § 23 UrhG, noch ein wettbewerbsrechtlicher aus §§ 1, 3 UWG zusteht. Zunächst einmal hat das Gericht festgestellt, daß die vorgelegten zwei Bildschirmseiten (Websites), welche von der Klägerin gestaltet wurden keinen urheberschutzfähigen Inhalt aufweisen, da diese Bildschirmseiten keine irgendwie besondere schöpferische Leistung erkennen lassen. Ferner war das Gericht der Ansicht, daß diese Seiten vielleicht zweckmäßig sind, nicht aber herausragend. Insofern fehlte es bereits schon an einer urheberschutzfähigen Leistung. Die Frage, ob eine Umgestaltung der Websites der Klägerin vorgenommen wurde, oder ob die von ihr gesetzten Links überhaupt Vervielfältigungstücke der Werke der Klägerin herstellt, bedurfte somit keiner Entscheidung mehr.

Die Klägerin hat desweiteren keinen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch, da sie zum einen ausdrücklich damit einverstanden ist, daß die Beklagte Links auf die von ihr gestalteten Websites setzt und zum anderen die Klägerin nicht mittels eines Sachverständigengutachten den Nachweis erbracht hat, daß die User in der von ihr geltend gemachten Form durch die Beklagte irregeführt werden. Die Beklagte hingegen war der Ansicht, daß die durchschnittlichen User im Internet aufgrund der angegriffenen Gestaltung keinerlei Vorstellungen bezüglich der Urheberschaft der Websites und der Auftragsverhältnisse der Werbekunden haben. Zumindest sei ihnen klar, daß die aufgerufene Homepage aus einer anderen Domain oder Homepage eines anderen Anbieters stammt. Das Gericht konnte dabei nicht ausschließen, daß der Vortrag der Beklagten zutrifft, weil die Kammer die tatsächliche Verkehrsauffassung ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe (Sachverständigengutachten!) nur beurteilen hätte können, wenn ihre Mitglieder selbst den zur Beurteilung berufenen Verkehrskreisen angehören, so z.B. wenn es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs handelt, die von jedermann genutzt werden. Vorliegend kam es aber auf Fachwissen in einer Spezialmaterie an - über welches die Kammer nicht verfügte - und deshalb wäre ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich gewesen. Dieses hätte aber die beweispflichtige Klägerin vorlegen müssen.

Die Konsequenzen:
Das Gericht hat leider keine inhaltliche Aussage zu den einschlägigen Problemen hinsichtlich der Verwendung von Frames getroffen, da dazu keine Veranlassung bestanden hat. Jedoch bleibt festzuhalten, daß durch die Darstellung von fremden Inhalten in eigenen Frames, der Urheber von „geframten“ Seiten nicht grundsätzlich in seinem Urheberrecht verletzt wird. Zum einen wird zu keinem Zeitpunkt eine Kopie der „geframten“ Seite auf dem Rechner des „Framenden“ erstellt, sondern allenfalls auf dem Rechner des Users (Betrachters) und bei dieser handelt es sich im Regelfall nach allgemeiner Ansicht in den allermeisten Fällen um eine private Vervielfältigung, welche nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubt ist. Zum anderen stellt die bloße Anzeige einer Seite in fremden Frames keine Umgestaltung nach § 23 UrhG dar, weil die Seite dabei inhaltlich nicht verändert wird. Das ist schon allein deshalb nicht möglich, weil durch das Aufrufen einer Seite nicht in die Substanz dieser Seite (HTML-Programmierung) eingegriffen wird. Des weiteren liegt auch solange kein Verstoß gegen § 13 UrhG vor, als nicht durch die Übernahme der fremden Inhalte die Urheberschaft des „Geframten“ an seinen Seiten geleugnet wird. Deshalb scheidet im Regelfall auch eine Anwendung der §§ 1, 3 UWG aus. Nur in seltenen Ausnahmefällen wäre eine Verletzung von §§ 16, 17 UrhG denkbar, so z.B. wenn die Seiten auf den Rechner des „Framenden“ kopiert würden, um eine Geschwindigkeitsverbesserung zu erzielen.

Ist man aber mit der Darstellung seiner eigenen Websites in fremden Frames nicht einverstanden, so verbleibt einem zumindest die Möglichkeit der Verwendung von sog. „Frame-Killern“ (siehe dazu z.B.: http://thor.prohosting.com/&Mac247;telo/http/java/killfram.htm), bei der Programmierung, weil dadurch eine Darstellung der eigenen Seiten in fremden Frames unterbunden wird.

Quelle: 
Multimedia und Recht (MMR) 1998, 670 (Heft 12) mit Anmerkung von Jörg Heidrichs
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