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Internet-Recht

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Sittenwidrigkeit des Domain-Handels

LG Berlin, Urteil vom  13.10.1998, Az. 16 O 320/98; rechtskräftig

Der Fall:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm an die Beklagte bezahlten Vergütung für die Überlassung einer Vielzahl von Internet-Domains.  Die Beklagte betreibt eine Werbe-, Media-, Anzeigen- und Presseagentur. Sie bietet unter der Bezeichnung „Großes Deutsches Branchenbuch“ Dienstleistungen im Internet an. Die Parteien vereinbarten die Übertragung von Domains auf den Kläger, wobei auf eine Liste bezug genommen wurde. Diese Liste enthielt eine Ansammlung berühmter oder zumindest bekannter Marken von in Deutschland bzw. weltweit tätigen Unternehmen. Das Interesse der Parteien war offensichtlich nur darauf gerichtet, diese Namen, Firmen, und Marken und sonstigen Geschäftsbezeichnungen, für eine eventuell gewollte Internet-Präsenz der betreffenden Unternehmen zu blockieren. Sinn und Zweck dieser Vorgehensweise war die Ermöglichung einer Gewinnerzielung durch eine entgeltliche Weiterübertragung der Domains auf die Namensinhaber.
Die Entscheidung:
Ein Rechtsgeschäft, das im Kern darin besteht, die Chance weiterzugeben, die Träger berühmter Namen oder die Inhaber bekannter Firmen, Marken bzw. Geschäftsbezeichnungen zu veranlassen, sich die Benutzung ihres eigenen Namens bzw. ihrer eigenen Firma, Marke oder Geschäftsbezeichnung im Internet zu erkaufen, ist sittenwidrig und somit gemäß § 138 I BGB unwirksam. Deshalb erfolgte die Zahlung des Klägers an die Beklagte auch ohne rechtlichen Grund. Dennoch kann der Kläger nicht die Rückzahlung der rechtsgrundlosen Zahlung verlangen, weil die Rückforderung wegen eines sich - aus der bewußten Übernahme eines bekannten Risikos - ergebenden Verzichts (§ 397 I BGB) ausgeschlossen ist, denn der Beklagte durfte vorliegend nach Treu und Glauben aus dem Verhalten des Klägers den Schluß ziehen, daß der Kläger die Leistung gegen sich gelten lassen will, unabhängig von der Beschaffenheit des Rechtsgrunds. Der Kläger übernahm vertraglich ausdrücklich neben dem geschäftlichen Risiko auch das Risiko, daß einzelne Domains dem Namensschutz Dritter unterliegen könnten.
Die Konsequenzen:
Dieses Urteil verdeutlicht unmißverständlich, daß der entgeltliche Erwerber von Internet-Domains rechtlich nicht schutzwürdig ist, wenn er dadurch die Träger berühmter Namen oder die Inhaber bekannter Firmen, Marken  oder Geschäftsbezeichnungen lediglich dazu veranlassen will, ihm die Internet-Domains zur Benutzung ihres eigenen Namens bzw. ihrer eigenen Firma, Marke oder Geschäftsbezeichnung im Internet abzukaufen. Dies insbesondere dann, wenn er das Risiko übernommen hat, daß die einzelnen Domains dem Namensschutz Dritter unterliegen könnten. Denn dadurch verzichtet er auf die Rückzahlung für den Fall, daß das Geschäft sittenwidrig ist.
Mittlerweile dürfte sich allerdings ein Ausschluß eines Rückzahlungsanspruchs des Erwerbers bereits unter dem Gesichtspunkt der Kenntnis der Nichtschuld nach § 814 BGB begründen lassen, denn die heutige Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit spekulativer Domain-Registrierungen, dem sog. Domain-Grabbing, wird man in den betreffenden Fachkreisen nunmehr als bekannt voraussetzen können. Anders verhielt es sich jedoch im vorliegenden Fall, denn der Vertragsschluß erfolgte hier schon im Juli 1996, also vor Beginn der Entwicklung der Rechtssprechung zum Domain-Grabbing.
Quellen: 
Computer und Recht (CR) 1998, 765 (Heft 12)
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